1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese AGB gelten für Montage- und Bauleistungen von Die 1A Montagehelden, Inhaberin Angelika Jesse, Eisenbahner Str. 1a, 04895 Falkenberg/Elster, ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit ihre Geltung vereinbart wurde.
2 Vertragsgrundlagen und Angebot
Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, dem Leistungsverzeichnis und den vereinbarten Ergänzungen. Für Bauleistungen wird die VOB/B, Ausgabe 2016, als Vertragsbestandteil vereinbart und dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich gemacht. Die einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C gelten nach Maßgabe der VOB/B.
Soweit die VOB/B wirksam vereinbart ist, gehen ihre Regelungen bei Widersprüchen diesen AGB vor. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen bleiben vorrangig. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Sofern nichts anderes angegeben ist, beträgt die Annahmefrist 60 Kalendertage ab Angebotsdatum. Änderungen des Angebots bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
3 Preise und Umsatzsteuer
Ab sofort beträgt der Verrechnungssatz für Stundenlohnleistungen bei neuen, bislang weder angebotenen noch beauftragten Projekten 52,00 EUR netto je Monteur und Arbeitsstunde, sofern kein anderer Preis vereinbart wurde. Abgerechnet werden die tatsächlich geleisteten und nachgewiesenen Stunden. Einheitspreis- und Pauschalpreisleistungen werden nach der jeweiligen Preisvereinbarung abgerechnet.
Sämtliche Preise sind Nettopreise. Soweit die Voraussetzungen des § 13b UStG vorliegen, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Andernfalls wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich berechnet. Bereits abgegebene Angebote und verbindlich vereinbarte Preise bleiben unberührt.
4 Zusatzanfahrten
Für ab sofort gesondert zu diesen Bedingungen beauftragte Zusatzanfahrten zu einem gegenüber dem vereinbarten Montageablauf zusätzlichen, vom Auftraggeber veranlassten Einsatz werden je hierfür beauftragtem und tatsächlich eingesetztem Monteur 400,00 EUR netto berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch bei bereits angebotenen oder laufenden Projekten; bereits verbindlich vereinbarte Preise für Zusatzanfahrten bleiben unberührt.
Die Pauschale umfasst Reisezeit und Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt dieses zusätzlichen Einsatzes. Diese Bestandteile werden nicht nochmals nach Stunden oder Kilometern abgerechnet. Montageleistungen sind nicht Bestandteil der Pauschale für Zusatzanfahrten.
Im Montageablauf bereits vorgesehene Anreisen, insbesondere vereinbarte Wochenendanreisen, sowie durch uns verursachte Wiederholungsfahrten und Fahrten zur Beseitigung von uns zu vertretender Mängel lösen diese Pauschale nicht aus.
5 Ausführung und Voraussetzungen auf der Baustelle
Wir führen die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben aus. Herstellervorgaben und projektspezifische Anforderungen werden berücksichtigt.
Der Kalkulation liegt eine zusammenhängende Ausführung während der vereinbarten Regelarbeitszeiten zugrunde. Erforderliche Nacht-, Sonn-, Feiertags- oder zusätzliche Überstundenleistungen und etwaige Zuschläge werden vor ihrer Ausführung vereinbart.
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig koordinierte, maßstäbliche und zur Ausführung freigegebene Unterlagen im vereinbarten Format sowie freie und sichere Montagewege bereit. Er übernimmt die bauseitige Koordination der beteiligten Gewerke, soweit nichts anderes vereinbart ist. Unsere eigenen Prüf- und Hinweispflichten bleiben unberührt.
Erforderliche Lager- und Arbeitsflächen sowie vorhandene Energieanschlüsse sind nach den vertraglichen Regelungen bereitzustellen. Die Kosten des Energieverbrauchs richten sich nach der Vereinbarung und ergänzend den einbezogenen Vertragsbedingungen.
Bauseitige Schutzvorrichtungen und Verantwortlichkeiten werden projektbezogen festgelegt. Unsere gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeber bleiben bestehen. Bei erkennbaren Gefahren werden die betroffenen Arbeiten bis zur Herstellung sicherer Bedingungen nicht ausgeführt. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert.
6 Leistungsumfang und Material
Soweit das Angebot nichts Abweichendes bestimmt, sind die nachfolgend beschriebenen Leistungen im angebotenen Umfang enthalten. Weitergehende Leistungen werden gesondert vereinbart.
Für die Montage von Tragkonstruktionen sind Standard-Rollgerüste bis 2,50 m Standhöhe und bis 4,00 m Montagehöhe enthalten. Für Stromschienen sind Standard-Rollgerüste bis 2,00 m Standhöhe und bis 3,50 m Montagehöhe bei einem zu hebenden Gewicht bis 25 kg/m enthalten. Voraussetzung sind ein tragfähiger, befahrbarer Beton-Rohfußboden und freie Montagewege. Die zulässigen Gerätegrenzen und Sicherheitsvorgaben bleiben maßgeblich. Andere Hubgeräte werden im Angebot gesondert ausgewiesen.
Das Abladen und Verbringen des Materials ist enthalten, soweit geeignete Lade- und Transportmittel bauseits verfügbar sind. Der Auftraggeber stellt einen geeigneten, witterungsgeschützten Materialplatz bereit. Die Kontrolle anhand von Packlisten ist enthalten, soweit diese den Paletten eindeutig zugeordnet sind. Fehlmengen, erkennbare Schäden und Unstimmigkeiten werden mitgeteilt.
Die vereinbarte Montage der Befestigungen, Schienen- und Tragsysteme umfasst die erforderlichen Drehmomente, die vorgesehene Sicherung der Verbindungsstellen und die zugehörige Dokumentation. Isolationsmessungen, Prüfprotokolle und Brandschutzarbeiten beziehen sich auf die von uns vereinbarungsgemäß montierten Stromschienen und den vereinbarten Leistungsumfang; Prüfungen und Arbeiten an anderen Anlagenteilen sind gesondert zu vereinbaren.
Die Beschaffung von Montagematerial, zusätzliche Planungs- und Zeichnungsleistungen sowie gesonderte Bauleiterleistungen bei Planänderungen oder beim Ausmessen von Passteilen sind nur enthalten, soweit sie im Angebot aufgeführt sind. Notwendige eigene Montageleitung und gesetzliche Pflichten bleiben hiervon unberührt.
Enthalten sind die Reinigung unseres Arbeitsbereichs, das geordnete Zusammenstellen des Restmaterials auf Paletten und die Auflistung des Rücknahmematerials. Umfang und Kosten der Verpackungsentsorgung sowie gegebenenfalls erforderlicher Container werden im Angebot festgelegt.
Übliche Werkzeugkosten und Auslösungen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Gesonderte Unterkunfts- oder sonstige Nebenkosten werden nur bei entsprechender Vereinbarung berechnet. Die Pauschale für Zusatzanfahrten nach Ziffer 4 bleibt für die dort bezeichneten Zusatzeinsätze maßgeblich.
7 Änderungen und Stundenlohnarbeiten
Geänderte oder zusätzliche Leistungen werden mit Beschreibung, Vergütungsgrundlage und etwaigen Terminfolgen möglichst vor Beginn der Ausführung vereinbart. Gesetzliche und wirksam vereinbarte vertragliche Anordnungsrechte bleiben unberührt. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung wird rechtzeitig angezeigt.
Stundenlohnarbeiten sind vor Beginn ausdrücklich als solche zu vereinbaren. Die Beauftragung und Bestätigung sollen zur Nachweisbarkeit in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen. Mündliche Eilbeauftragungen werden möglichst unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, in Textform dokumentiert. Der Vorrang individueller Abreden bleibt bestehen.
Bautages- und Stundenlohnberichte werden dem benannten Ansprechpartner des Auftraggebers übermittelt. Sie enthalten Datum, Tätigkeit, eingesetzte Personen, Stunden und gegebenenfalls besonderen Material- oder Geräteeinsatz. Für Vorlage und Rückgabe gelten bei vereinbarter VOB/B deren Regelungen. Die Bestätigung eines Stundenberichts ersetzt für sich allein keine fehlende Beauftragung zusätzlicher Leistungen.
8 Termine und Behinderungen
Verbindliche Ausführungsfristen ergeben sich aus dem Vertrag. Bloße Plan- oder Kalkulationstermine werden dadurch nicht automatisch zu verbindlichen Vertragsfristen. Änderungen des Montageablaufs werden zwischen den Vertragsparteien abgestimmt.
Fehlende Baufreiheit, ausstehendes Material, ungeeignete Vorleistungen, Planwidersprüche oder andere Behinderungen zeigen wir dem Auftraggeber unverzüglich in der vertraglich erforderlichen Form an. Erkennbare Bedenken gegen Ausführung, Material oder Sicherheit teilen wir ebenfalls unverzüglich mit.
Etwaige Ansprüche wegen Behinderung, Stillstand, fehlender Mitwirkung oder Terminverschiebung richten sich nach den gesetzlichen und vereinbarten vertraglichen Voraussetzungen. Ursache, Dauer und erforderlicher Aufwand werden dokumentiert; zu berücksichtigende Ersparnisse und anderweitige Einsatzmöglichkeiten werden angerechnet. Eine Behinderung wird nicht allein durch diese AGB automatisch zu einer vergütungspflichtigen Stundenlohnleistung.
Soweit zusätzliche Arbeit oder eine Zusatzanfahrt beauftragt wird, gelten die jeweils vereinbarten Preise. Eine doppelte Abrechnung desselben Aufwands als Vergütung und als Entschädigung oder Schadenersatz erfolgt nicht.
9 Schutz des Materials und Abnahme
Für übergebenes Material und ausgeführte Leistungen gelten die gesetzlichen und vertraglichen Schutz- und Obhutspflichten. Die Bereitstellung eines Lagerplatzes durch den Auftraggeber entbindet uns nicht von eigenen Pflichten. Besondere Sicherungsmaßnahmen und gegebenenfalls deren Vergütung werden gesondert vereinbart. Gefahrtragung und Haftung richten sich nach den geltenden Vertragsgrundlagen.
Die Fertigstellung unserer Leistung wird dem Auftraggeber angezeigt und die Abnahme verlangt. Für das Abnahmeverfahren und Teilabnahmen gelten die wirksam vereinbarten Vertragsbedingungen, andernfalls die gesetzlichen Vorschriften. Festgestellte Mängel und Vorbehalte sollen in einem Abnahmeprotokoll festgehalten werden.
Eine Inbetriebnahme wird durch diese AGB nicht pauschal einer Abnahme gleichgestellt. Ob eine Abnahme oder eine gesetzliche bzw. vertragliche Abnahmewirkung vorliegt, richtet sich nach den hierfür geltenden Voraussetzungen.
10 Abrechnung und Zahlung
Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Einheitspreisen und nachgewiesenen Mengen, nach der vereinbarten Pauschale oder nach vereinbarten und nachgewiesenen Stundenlohnleistungen. Änderungen und Ergänzungen werden nachvollziehbar gesondert ausgewiesen. Erforderliche Aufmaße und Abrechnungsnachweise werden beigefügt.
Aufmaße sollen dem Baufortschritt entsprechend gemeinsam festgestellt werden. Leistungen, die später nicht mehr feststellbar sind, werden rechtzeitig zur gemeinsamen Feststellung angezeigt.
Abschlagszahlungen können für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen nach den geltenden Vertragsgrundlagen verlangt werden. Bei vereinbarter VOB/B gelten die Fälligkeitsvoraussetzungen und Fristen ihres § 16. Individuell vereinbarte Zahlungsbedingungen bleiben maßgeblich.
Ist die VOB/B nicht wirksam vereinbart, richten sich die Voraussetzungen von Abschlags- und Schlusszahlungen nach dem Gesetz. Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind solche Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zu zahlen, jedoch nicht vor Eintritt der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen.
Eine Schlussrechnung wird prüfbar erstellt. Ihre Ausstellung ersetzt keine erforderliche Abnahme. Gesetzliche und vertragliche Einwendungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte werden durch diese AGB nicht eingeschränkt. Skonto ist nur bei entsprechender Vereinbarung zulässig.
11 Elektronische Rechnungen und Mitteilungen
Rechnungen werden unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen elektronisch übermittelt. Soweit eine strukturierte E-Rechnung erforderlich ist, verwenden wir ein gesetzlich zulässiges Format. Der Auftraggeber teilt uns die hierfür erforderliche Empfangsadresse und gegebenenfalls weitere notwendige Angaben rechtzeitig mit.
Soweit eine einfache PDF-Rechnung gesetzlich zulässig ist, stimmt der Auftraggeber deren Übermittlung per E-Mail zu. Bautagesberichte, Aufmaße und sonstige Mitteilungen können elektronisch übermittelt werden, soweit keine gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene andere Form einzuhalten ist.
Bei Anwendung des § 13b UStG wird die Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgestellt. Der Auftraggeber stellt erforderliche Angaben und Nachweise zu seinen steuerlichen Voraussetzungen bereit.
12 Mängelansprüche und Haftung
Mängelansprüche, Verjährung und Haftung richten sich nach den wirksam vereinbarten Vertragsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften. Diese AGB enthalten keinen pauschalen Haftungsausschluss und keine eigenständige Verkürzung gesetzlicher Mängelverjährungsfristen.
Festgestellte Mängel sollen unter Angabe des Bauvorhabens, des betroffenen Leistungsbereichs und des Erscheinungsbilds mitgeteilt werden. Gesetzliche und vertragliche Rechte des Auftraggebers bleiben auch dann bestehen, wenn eine Mitteilung nicht in dieser empfohlenen Form erfolgt.
Zur Prüfung und gegebenenfalls Beseitigung angezeigter Mängel ist uns im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen Zugang zu den betroffenen Bereichen zu ermöglichen. Dringliche Sicherungsmaßnahmen und die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
13 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Änderungen bestehender Verträge, Preise oder dieser AGB bedürfen einer wirksamen Vereinbarung; eine spätere Veröffentlichung anderer Bedingungen auf unserer Webseite ändert bestehende Verträge nicht automatisch.
Sollten einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
